Ersatzwahl für das Wahlbüro Thürnen am 9. Februar 2025

25. September 2024
Gemäss dem kantonalen Waldgesetz vom 11. Juni 1998 (kWaG, SGS 570) ist die Fläche des Waldeigentums massgebend für die Bewilligungspflicht für Holzschläge. Ausgehend von der Waldfläche eines Eigentümers oder einer Eigentümerin innerhalb eines Forstreviers wird zwischen betriebsplanpflichtigem (mehr als 25 ha) und nicht betriebsplanpflichtigem (weniger als 25 ha) Waldeigentum unterschieden.

Infolge sofortigem Austritt von Ariane Jäggi aus dem Wahlbüro Thürnen hat der Gemeinderat die Ersatzwahl auf den 9. Februar 2025 festgelegt.

Gemäss Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Thürnen ist eine Stille Wahl möglich. Wahlvorschläge sind bis spätestens am 9. Dezember 2024, 12:00 Uhr bei der Gemeindeverwaltung Thürnen einzureichen.

Wenn nach Ablauf dieser Frist lediglich eine einzelne gültige Kandidatur eingereicht ist, kommt die Stille Wahl zustande und die Urnenwahl wird durch den Gemeinderat widerrufen. Sollte keine oder mehr als eine Kandidatur eingereicht werden, so findet die Ersatzwahl am 9. Februar 2025 an der Urne statt.

Das Formular für den Wahlvorschlag (Majorzverfahren) kann entweder auf der Internetseite des Kantons BL und der Gemeinde Thürnen (Verwaltung -> Dienstleistungen -> Abstimmungen / Wahlen) oder auf Anfrage bei der Gemeindeverwaltung Thürnen bezogen werden.