Die Gemeindeversammlung setzt sich aus den stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürgern zusammen, die in der Einwohnergemeinde Thürnen ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben und in der Einwohnerkontrolle registriert sind.
(§ 39 GG).
Einberufung (§54 GG)
  1. Der Gemeinderat beruft die Gemeindeversammlung ein, so oft es die Geschäfte erfordern.
  2. Er hat die Gemeindeversammlung zudem einzuberufen, wenn dies fünf Prozent der Stimmberechtigten unter Angabe des zu behandelnden Geschäfts verlangen.
  3. Die verlangte Gemeindeversammlung ist innerhalb eines halben Jahres durchzuführen. Sie ist so anzusetzen, dass der Zweck des Geschäfts nicht vereitelt wird.
Öffentliche Bekanntmachung ($55 GG)
Zu jeder Gemeindeversammlung ist mindestens 10 Tage vorher in der durch Gemeindereglement vorgesehenen Form einzuladen.
Die Einladung zur Versammlung erfolgt im Gemeindeanzeiger der Gemeinde Thürnen.

Ort

Gemeindesaal Thürnen
Böckterstrasse 20
4441 Thürnen

Aufgaben

Im Gemeindegesetz (§47 Absatz 1 GG) ist festgelegt, das die Gemeindeversammlung zwingend für folgende Aufgaben zuständig ist:

  • Erlass der Gemeindeordnung
  • Erlass der Gemeindereglemente
  • Aufstellung des jährlichen Voranschlages
  • Festsetzung des Steuerfusses
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • .....

Voraussetzungen

Stimmberechtigte Schweizer Bürger/innen

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