Gemeindeversammlung
(§ 39 GG).
Einberufung (§54 GG)
- Der Gemeinderat beruft die Gemeindeversammlung ein, so oft es die Geschäfte erfordern.
- Er hat die Gemeindeversammlung zudem einzuberufen, wenn dies fünf Prozent der Stimmberechtigten unter Angabe des zu behandelnden Geschäfts verlangen.
- Die verlangte Gemeindeversammlung ist innerhalb eines halben Jahres durchzuführen. Sie ist so anzusetzen, dass der Zweck des Geschäfts nicht vereitelt wird.
Zu jeder Gemeindeversammlung ist mindestens 10 Tage vorher in der durch Gemeindereglement vorgesehenen Form einzuladen.
Die Einladung zur Versammlung erfolgt im Gemeindeanzeiger der Gemeinde Thürnen.
Ort
Gemeindesaal ThürnenBöckterstrasse 20
4441 Thürnen
Aufgaben
- Erlass der Gemeindeordnung
- Erlass der Gemeindereglemente
- Aufstellung des jährlichen Voranschlages
- Festsetzung des Steuerfusses
- Genehmigung der Jahresrechnung
- .....
Voraussetzungen
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Datum | Sitzung |
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Datum | Sitzung |
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