Baugesuch Kleinbauten / Fahrnisbauten

Baugesuch für Kleinbauten/Fahrnisbauten
(Beispiele: Velounterstand, Gartenhäuschen, etc.)

Baugesuche für Kleinbauten und Fahrnisbauten sind dem Gemeinderat einzureichen.

Auszug aus der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV)
IV. Bauten und Anlagen, die dem kleinen Baubewilligungsverfahren der Gemeinden unterstehen
§ 92 Zuständigkeit
Der Gemeinderat erteilt Baubewilligungen für:
a) freistehende Kleinbauten ohne Feuerungsanlagen innerhalb der ausgeschiedenen Bauzonen, sofern die Kleinbaute nicht mehr als 12 m 2 Grundfläche und eine Höhe von nicht mehr als 2.50 m ab bestehendem Terrain aufweist.

b) Fahrnisbauten mit vorübergehender Zweckbestimmung.

c) Einfriedigungen zwischen Nachbarparzellen sowie an Verkehrsflächen mit Zustimmung des jeweiligen Strasseneigentümers.

d) Antennenanlagen für Funk- und Fernsehempfang.

e) Unterhaltsarbeiten und Renovationen an geschützten Gebäuden nach Anhörung der Denkmalpflege.

f) Unterhaltsarbeiten und Renovationen an Bauten und Anlagen in der Kernzone, innerhalb eines Quartierplanes oder einer Überbauung nach einheitlichem Plan.

g) Umfangreiche Bauplatzinstallationen mit Kantinen und Schlafbaracken.

h) Für forstliche Waldstrassen und Maschinenwege sowie für nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen im Waldarealgelten die Vorschriften der kantonalen Waldgesetzgebung.

§93 Verfahren
1) Gesuche sind mit den für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen (Situationsplan und Baupläne) dem Gemeinderat einzureichen. Dieser kann ergänzende Unterlagen nachverlangen.

2) Der Gemeinderat orientiert die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der benachbarten Grundstücke in geeigneter Form über das Gesuch.

3) Die Nachbarschaft kann innert 10 Tagen seit der Orientierung beim Gemeinderat Einsprache erheben.

4) Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen bei der Baurekurskommission Beschwerde erhoben werden.

5) Sind keine Einsprachen eingegangen oder aber eingegangene rechtskräftig entschieden, erteilt der Gemeinderat die Bau-bewilligung mit den notwendigen Nebenbestimmungen.

6) Die Bestimmungen der Raumplanungs- und Baugesetzgebung über Baubeginn, Baueinstellung sowie über die Verpflichtung, rechtswidrige oder entgegen den genehmigten Plänen erstellte Bauten und Anlagen entfernen bzw. abändern zu lassen, gelten entsprechend. Zuständig für den Vollzug ist der Gemeinderat.

Zugehörige Objekte

Name
Gesuch für Kleinbauten oder Fahrnisbauten der Gemeinde Thürnen (PDF, 10.88 kB) Download 0 Gesuch für Kleinbauten oder Fahrnisbauten der Gemeinde Thürnen